Unsere Statuten

Statuten vom 3. Mai 2017

  1. Name und Sitz
    Unter dem Namen eventSCHLIEREN besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff.ZGB mit Sitz in Schlieren.
  2. Zweck
    Der Verein bezweckt in erster Linie die Durchführung des periodisch alle paar Jahre stattfindenden “Schlierefäschts” sowie von anderen Veranstaltungen von gesamtstädtischer Bedeutung. Für die Durchführung von Veranstaltungen können mit der Stadt Schlieren Leistungsvereinbarungen abgeschlossen werden.

    2Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.
  3. Mitgliedschaft
    Mitglied mit Stimmrecht kann jede natürliche Person und juristische Person sowie die öffentlich-rechtlichen Körperschaften werden, die mit Schlieren verbunden sind und bereit sind, sich für den Vereinszweck besonders zu engagieren.

    Aufnahmegesuche sind an den Präsidenten/die Präsidentin zu richten. Ueber die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  4. Erlöschen der Mitgliedschaft
    Die Mitgliedschaft erlischt
    • - bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod
    • - bei juristischen Personen und öffentlich-rechtlichen Körperschaften durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung
  5. Austritt und Ausschluss
    Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben muss an den Präsidenten/die Präsidentin gerichtet werden.

    Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid. Das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Generalversammlung weiterziehen.
  6. Organe des Vereins
    Die Organe des Vereins sind:
    • a) die Generalversammlung
    • b) der Vorstand
    • c) die Rechnungsrevisoren
  7. Die Generalversammlung
    Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. 2Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich bis Ende April statt.

    Zur Generalversammlung werden die Mitglieder mindestens drei Wochen zum voraus schriftlich eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste.

    Die Generalversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben:
    • a) Wahl des Präsidenten/der Präsidentin
    • b) Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder
    • c) Wahl der Rechnungsrevisoren/-innen
    • d) Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes
    • e) Beschluss über das Jahresbudget
    • f) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
    • g) Behandlung der Ausschlussrekurse
    • h) Festsetzung und Änderung der Statuten
    An der Generalversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr.
  8. Der Vorstand
    • Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Personen.
    • 2Der Präsident und die übrigen Vorstandsmitglieder werden für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt.
    • Mit Ausnahme des Präsidiums konstituiert sich der Vorstand selber.
    • Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte.
    • Die Mitglieder des Vorstandes sind von der Bezahlung des Mitgliederbeitrages befreit.
  9. Mittel
    Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder, welche jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt werden.

    Im Weiteren werden seine finanziellen Mittel durch Beiträge der öffentlichen Hand sowie durch Zuwendungen privater Kreise (Sponsoring, Spenden usw.) gespiesen.
  10. Die Revisoren
    2Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren/-innen für eine Amtsdauer von zwei Jahren. Die Revisoren/-innen sind wiederwählbar. Die Revisoren-/innen kontrollieren die Buchführung.
  11. Unterschrift
    Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.
  12. Haftung
    Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
  13. 1Statutenänderung
    Die vorliegenden Statuten können mit Ausnahme von Art. 14. (Auflösung des Vereins) abgeändert werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dem Änderungsvorschlag zustimmen.
  14. Auflösung des Vereins
    Die Auflösung des Vereins kann von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder an der Versammlung teilnehmen.

    Nehmen weniger als die Hälfte aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb von drei Monaten eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als die Hälfte aller Mitglieder anwesend sind.

    1Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Schlieren mit der Auflage, diese Mittel für kulturelle Zwecke zu verwenden.
  15. Inkrafttreten
    Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 12. Februar 2013 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.
Präsident: Vizepräsidentin:
   
Rolf Wild Barbara Gysling

Gründungs-Statuten: 12. Februar 2013
Statutenänderungen:
1Fassung gemäss Beschluss Generalversammlung vom 02.04.2014
2Fassung gemäss Beschluss Generalversammlung vom 03.05.2017